Nicht nur im Bereich der Geldanlagen gibt es kontinuierlich Neuerungen und wichtige Änderungen, beispielsweise beim Tagesgeld oder beim Festgeld, sondern auch im Bereich Zahlungsverkehr sollte man sich als Kunde auf dem Laufenden halten. So gibt es ab 2012 eine wichtige Änderung, die für alle Kunden interessant ist, gegen die eine Kontopfändung vorliegt.

Wer seine Verbindlichkeiten über einen gewissen Zeitraum nicht erfüllen kann, gegen den kann der Gläubiger bekanntlich auch eine vorzunehmende Pfändung erwirken. Meistens wird dann zunächst ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erstellt, der es dem Arbeitgeber verbietet, mehr als die Pfändungsfreigrenze vom Lohn auszuzahlen. Bisher war es möglich, dass dieser Lohnanteil dann auf ein gewöhnliches Girokonto überwiesen werden konnte, und der Kunde dann auch über den ihm innerhalb der Freigrenzen zustehenden Betrag verfügen durfte. Ab 2012 ergibt sich allerdings die wichtige Änderung, dass ab Januar nur noch ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) diesen Schutz bieten kann.

Wissenswertes zum P-Konto

Das Pfändungsschutzkonto, oft auch nur kurz P-Konto genannt, ist im Prinzip kein neues Konto, sondern das bisher vom Kunden genutzte Girokonto wird durch eine Zusatzvereinbarung quasi zu einem P-Konto „umgewandelt“. Bisher gab es eine Übergangszeit von sechs Monaten, in der sowohl das normale Girokonto als auch das P-Konto Schutz vor einer Pfändung bot. Ab 1. Januar fällt dieser Schutz beim gewöhnlichen Girokonto jedoch weg. Wenn also der Arbeitgeber jetzt auf ein normales Girokonto den Gehaltsteil überweist, der unter die Pfändungsfreigrenze fällt, dann darf dieser Betrag trotzdem gepfändet werden. Nur auf dem P-Konto ist der Betrag vor dem Zugriff des Gläubigers geschützt. Jede Bank ist dazu verpflichtet, ein bereits vorhandenes Girokonto in ein P-Konto zu ändern.

 

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